Vereins-Satzung

Satzung

Fassung vom 05.06.2015

INHALT

1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

2. Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

3. Mitgliedschaft

4. Mitgliedsbeiträge

5. Organe des Vereins

6. Mitgliederversammlung

7. Der Vorstand

8. Der Kassenprüfer

9. Auflösung und Liquidation

10. Inkrafttreten, Gründungskosten

  1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

    1. Der Name des Vereins lautet „Deutsche Gesellschaft für Emotionale Kompetenz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Memmingen.
    3. Der Verein ist als eingetragener Verein rechtsfähig.
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2010.
  2. Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Volks- und Berufsbildung durch Verbreitung der Erkenntnisse der von Claude Steiner begründeten Methode „Emotionale Kompetenz“ in Theorie und Praxis.
    2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
      • Information der breiten Öffentlichkeit über die Methoden der emotionalen Kompetenz. Dies geschieht im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen, durch Distribution von Informationsmaterialien (Infobroschüren, Flyer, Videos etc.) und aktive Zusammenarbeit mit den Medien.
      • Fortbildungsveranstaltungen für Mediziner, Juristen, Lehrer, Erzieher, Psychologen, Coaches, Therapeuten und jeden ernsthaft Interessierten in Form von Ausbildungsveranstaltungen, Schriften, Schulungen und Tagungen zur Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten bei der Anwendung der Grundsätze der Emotionalen Kompetenz.
      • Enge Kooperation und Vernetzung mit den vor Ort tätigen Einrichtungen zur optimalen Vernetzung und zum verbesserten Dialog (u.a. mit Psychiatrischen und Psychosomatischen Kliniken, Beratungseinrichtungen, Krisendiensten, niedergelassenen Ärzten, Schulen, Kindergärten, Juristen, Psychotherapeuten, Kirchen und Wohlfahrtsverbänden, Selbsthilfe- und Angehörigengruppen etc.).
      • Förderung von Selbsthilfe mit dem Fokus auf der Einführung von den Grundsätzen der Emotionalen Kompetenz, um die Kommunikations- und Konfliktlösungsfähigkeiten erheblich zu verbessern.
      • Weiterentwicklung und Forschung zur Wirksamkeit des Konzeptes zur Anwendbarkeit für an Demenz erkrankten Menschen, Stärkung der Resilienz, insbesondere zur Prophylaxe und Behandlung von Burnout, Depressionen und als anerkannte Methode zur Konfliktlösung.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mitgliedschaft

    1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden, die die Vereinszwecke aktiv unterstützen und fördern.
    2. Aufnahmeanträge sind unmittelbar schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Sie bedürfen stets der Schriftform.
    3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig. Will der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht stattgeben, so entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
    4. Auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer der Gesellschaft für Emotionale Kompetenz in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
    5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt wird durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt. Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Austrittmitteilung erfolgt.
    6. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es
      • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder,
      • die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt.

      Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
      Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in schriftlicher Form mitzuteilen und wirkt sofort mit Beschluss der Mitglieder-versammlung.

    7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dies hat in schriftlicher Form zu erfolgen und wirkt sofort mit Beschluss des Vorstandes.
  4. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

    1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 15,– Euro zu zahlen.
    2. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Fällig ist der Mitgliedsbeitrag zum 31.03. des jeweiligen Geschäftsjahres. Von den Mitgliedern werden folgende Beiträge erhoben:
      • Natürliche Personen 50,– Euro
      • Alle übrigen Mitglieder 100,– Euro

      Im Rumpfgeschäftsjahr 2010 ist der jährliche Mitgliedsbeitrag zum 31.07.2010 fällig

    3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitglieds- beiträgen befreit.
    4. Gründungsmitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
  5. Organe des Vereins

    1. Die Organe des Vereins sind:
      • die Mitgliederversammlung
      • der Vorstand
    2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können ohne Satzungsänderung weitere Organe, die lediglich beratende Funktion haben, gebildet oder aufgelöst werden.
  6. Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

      • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
      • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes
      • Aufnahme oder Beteiligung an Kooperationsabkommen
      • Entscheidung über eingereichte Anträge
      • Verabschiedung des Haushaltsplanes
      • Wahl eines Kassenprüfers
      • Verwendung von Vereinsvermögen
      • Ausschluss von Mitgliedern nach Ziffer 3.6
      • Aufnahme neuer Mitglieder nach Ziffer 3.3 Satz 2
      • Aufnahme von Ehrenmitgliedern nach Ziffer 3.4
    2. Eine Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit dreiwöchiger Frist unter Beifügung der Tagesordnungspunkte und Unterlagen per E-Mail einberufen. Jedes Mitglied kann mit einwöchiger Frist die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
    4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit per E-Mail einberufen werden, wenn die Interessen der Mitglieder dies erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Grund und Zweck in schriftlicher Form vom Vorstand verlangen. Soweit dadurch nicht der Zweck der Versammlung vereitelt wird, ist eine Ladungsfrist von drei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.
    5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem zu benennenden Schriftführer zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll muss vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden.
    6. Jedes Mitglied (d.h. auch jedes Ehrenmitglied) hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte in den Mitgliederversammlungen vertreten lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bevollmächtigte in der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Juristische Personen und Vereinigungen können sich unter denselben Voraussetzungen auch durch eine natürliche Person vertreten lassen, die nicht Mitglied des Vereins ist. Organschaftliche und gesetzliche Vertretung ist uneingeschränkt zulässig.
    7. Soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet, beschließt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint; bei Stimmengleichheit ist zwischen den Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Zwischen diesen entscheidet das Los, wenn auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis führt.

      Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt ausdrücklich auch für die Änderung des Satzungszwecks.
  7. Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei Stellvertretern, sowie der Schatzmeisterin und der Schriftführerin. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss ein Lehrender sein (Teacher oder Senior Teacher). Sofern sich kein Lehrender zur Wahl stellt, ist auch ein Trainer der DGEK wählbar. Nur der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsbefugt. Zu Rechtsgeschäften, die im Einzelfall den Betrag von 500,– Euro übersteigen ist die Zustimmung von allen vertretungsberechtigten Vorständen erforderlich.
    2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden.
      Er ist vor allem zuständig für:

      • die laufenden Geschäfte des Vereins
      • die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der Mitgliederversammlung
      • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
      • die Aufstellung eines Haushaltsplanes
      • die Erstellung des Jahresberichtes
      • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern nach Ziffer 3.7
    3. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils einzeln auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Im Falle der Auflösung endet die Amtszeit des Vorstandes erst mit der Löschung aus dem Vereinsregister. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Vereinsmitgliedern für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.
    4. Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten Stellvertreter, per E-Mail einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, sofern dieser verhindert ist, von dem ersten Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
    5. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des ersten Stellvertreters.
    6. Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, einzelne konkret umrissene Aufgaben schriftlich an andere Mitglieder des Vorstandes abzugeben und die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Vollmachten zu erteilen.
    7. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Persönliche Auslagen, die in Ausübung der Vorstandstätigkeit entstehen, können in angemessener Höhe erstattet werden.
    8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Kassenprüfer

    Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Er prüft alle Bücher des Vereins auf ihre rechnerische Richtigkeit. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören, er unterliegt nicht seinen Weisungen und überprüft alle Kassengeschäfte unabhängig. Der Kassenprüfer erstattet auf der Mitgliederversammlung vor Entlastung des Vorstandes einen kurzen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung.

  9. Auflösung und Liquidation

    1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine nur mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung durch zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
    2. Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss aus ihrer Mitte zwei Liquidatoren zur Abwicklung.
    3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Deutsches Bündnis gegen Depression e.V. mit Sitz in Leipzig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für den Fall, dass der vorgenannte Verein zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr existiert oder nicht mehr ausschließlich steuerbegünstige Zwecke verfolgt, fällt das Vermögen der Stadt Memmingen zu, die das Vermögen ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
      Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder er seine Rechtsfähigkeit verliert.
  10. Inkrafttreten, Gründungskosten

    Diese Satzung tritt mit dem Beschluss über die Gründung des Vereins in Kraft. Etwaige Gründungskosten trägt der Verein.

 

Errichtet am 04. Juni 2010

 

Geändert am 05. Juni 2015

 

Die Gründungsmitglieder des Vereins:

Sylvia Cavalié

Martin Däumling

Rainer Michael Epple

Christine Freund

Ute Früh

Matthias Gasche

Sarah Meiworm

Mike Kurt Meister

Norbert Nagel

Hartmut August Oberdieck

Petra Reeg-Herget

Hendrikje Frances Schürholz

Claude Steiner

Heinz Urban

Jörg Winiarski

 

04. Juni 2010

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